Bemessungsgrundlage der Minderung

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung
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Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung
Für eine ordentliche Kündigung des Mieters eines so genannten Altvertrages, also eines Vertrages, der vor dem 01. September 2001 abgeschlossen worden ist, gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist