Ladestation für E-Autos

Ladestation für E-Autos

Das EU-Gesetzespaket „Fit for 55“ sieht vor, dass die Neuwagenflotten bis 2030 ihren Verbrauch im Schnitt um 55 Prozent unter das jetzt gültige Niveau senken müssen. Ab 2035 sollen Neuwagen gar kein CO2 mehr ausstoßen dürfen – was faktisch das Ende des Verbrennermotors bedeutet. Herkömmliche Diesel oder Benziner sollen dann nicht mehr neu zugelassen werden dürfen. Das soll durch flankierende Maßnahmen unterstützt werden, unter anderem durch den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und den Ausbau von Ladeinfrastruktur für E-Autos.

Damit soll es Ernst werden mit der E-Mobilität. Die Suche nach einer Lademöglichkeit wird dann nicht mehr auf einige wenige reduziert sein, sondern tägliche Notwendigkeit vieler.

Das wirft die Frage auf, ob die Akkus der Fahrzeuge nicht ganz einfach in der heimischen Grage aufgeladen werden können. Das ist inzwischen durch sog Wallboxes ganz gut möglich und wird oftmals auch finanziell gefördert. Wer über eine eigene Garage verfügt steht daher nur noch vor der Qual der Wahl zwischen verschiedenen technischen Lösungen.

Mitglieder von Wohnungseigentumsanlagen und Mieter sind hingegen zunächst mit der Frage konfrontiert, ob sie überhaupt derartige Einrichtungen installieren dürfen.

Dem hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) Rechnung getragen und folgende Regelungen getroffen:

  • § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
  • § 554 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB sieht vor, dass Mieter verlangen können, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen der Mietsache erlauben, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Ggf. kann sich der Mieter zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten.

 

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