Eigenbedarfskündigung wegen Pflegebedürftigkeit

Eigenbedarfskündigung wegen Pflegebedürftigkeit

Es kann viele Gründe für den Entschluss geben, eine derzeit vermietet Wohnung selbst zu nutzen.

Immer häufiger ergeben sich diese aus einer Pflegesituation. Zum Beispiel wenn man selbst oder ein naher Angehöriger pflegebedürftig geworden ist und man beabsichtigt, eine Pflege in den „eigenen vier Wänden“ zu ermöglichen. Dann kann die Notwendigkeit bestehen, eine räumliche Nähe zur Pflegeperson oder einer Pflegekraft herzustellen und dafür derzeit vermieteten Wohnraum nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB zu kündigen.

Dabei sind einige Dinge zu berücksichtigen, denn nicht nur der Eigentümer der Wohnung genießt über Art. 14 GG (Grundgesetz) Schutz, sondern auch der Mieter. So muss das Eigennutzungsinteresse vernünftig und nachvollziehbar sein. Es kommt u.a. darauf an, dass die Person, für die die Wohnung gekündigt werden soll, zum privilegierten Personenkreis gehört. Dazu zählt an erster Stelle natürlich der Vermieter selbst, aber auch Familien- oder Haushaltsangehöriger kommen in Frage.

Die Gerichte unterscheiden zwischen engen Familienangehörigen, bei denen die bloße Verwandtschaft ausreicht, und weitläufigeren Verwandten oder Verschwägerten. Bei Letzteren muss der Vermieter zusätzlich rechtlich oder moralisch zur Fürsorge verpflichtet sein.  Die eigenen Eltern oder Kinder gehören jedenfalls zum Kreis der engen Familienangehörigen. Hingegen kommt ein Schwager erst in Frage, wenn sich der Vermieter z.B. wegen bisheriger Hilfegewährung moralisch verpflichtet fühlt. Haushaltsangehörige können auch – u.U. noch einzustellende – Pflegekräfte sein.

Der Bedarf muss hinreichend konkret und grundsätzlich zeitnah sein, weswegen eine „Vorratskündigung“ für eine nur vermutlich und erst zeitferner eintretende Pflegesituation nicht möglich ist. Die Gerichte lassen es aber ausreichen, wenn z.B. der noch nicht pflegebedürftige Vermieter die Wohnung einer Person (24-Stunden-Pflege) überlassen will, die ihn bei Eintritt des Pflegefalles versorgt und objektive Anzeichen, wie hohes Alter, vorausgegangene Erkrankungen, Fehlen von im Hause oder der Nähe wohnende Angehörige die Notwendigkeit rechtzeitiger Vorsorge rechtfertigen.