Mangelrüge Leasingfahrzeug

Das Leasingfahrzeug hat Mängel: An wen muss man sich wenden?

Man könnte denken, das sei ganz einfach. Man geht dorthin, wo alles geschehen ist. Das Aussuchen des Fahrzeuges, die Konfiguration und das Verhandeln mit dem freundlichen Verkaufsberater über etwaige Rabatte und Sonderausstattungen und wo man schließlich den Vertrag unterzeichnet hat:

Bei dem Autohaus um die Ecke.

Das kann sich als großer Fehler herausstellen, denn das Autohaus um die Ecke kann der falsche Ansprechpartner sein, was sich oftmals zu spät herausstellt, beispielsweise erst kurz vor Verjährung oder in einem späteren Rechtsstreit, wenn die Anwälte der Gegenseite bestreiten, es sei genügend Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt worden, weil die Mängelrügen nicht gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges erfolgt seien und daher der Rücktritt unwirksam sei.

Aber was ist geschehen?

Dazu zunächst ein kleines Schaubild, mit welchen Parteien der Verbraucher beim Abschluss eines Leasingvertrages zu tun haben kann:

Diese Konstellation gibt es immer dann, wenn das Autohaus nicht auch gleichzeitig der Lieferant ist.

Zum Hintergrund:

  1. Zunächst kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Leasinggeber (grüner Pfeil) zustande, meist eine eigenständige Leasinggesellschaft, die aber auch oft in einem Konzernverbund mit einem Hersteller steht. 
  2. Sobald der Leasingvertrag zustande gekommen ist, wird die Leasinggeber bei dem Lieferanten/Hersteller das Fahrzeug bestellen, also einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten/Hersteller (blauer Pfeil) abschließen.
  3. Die Lieferung erfolgt sodann über das Autohaus, wo das Fahrzeug dann von dem Kunden abgenommen wird.

Nun sehen viele Leasingverträge eine sogenannte Abtretungskonstruktion vor, nach der der Leasinggeber seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten an den Kunden abtritt und diesen anweist, im Falle von Mängeln diese auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Der Leasingnehmer erhält dadurch eine Rolle, die in Teilen dem Käufer vergleichbar ist, ohne das es aber zu einer Eigentumsübertragung kommen würde. Er muss sich daher im Falle der Mangelhaftigkeit an den Verkäufer, also bei der Leasingkonstruktion an den Lieferanten/Hersteller wenden (roter Pfeil).

Ob das Autohaus, aber der Lieferant ist oder nur ein Mittler/Bote des Lieferanten, ist immer dann schwer zu erkennen, wenn ein Hersteller neben einem Netz von Kfz-Vertragshändlern auch Niederlassungen seiner selbst vorhält. Äußerlich unterscheiden sich aus Gründen der Wahrung des Corporate Designs Vertragshändler und Niederlassungen kaum und nur dem juristisch Geschulten ist beispielsweise anhand der Briefköpfe erkennbar, ob es sich um einen Vertragshändler oder eine Niederlassung des Herstellers handelt.

Ist das Autohaus nur ein Kfz-Vertragshändler des Herstellers ist es nicht der richtige Ansprechpartner für die Geltendmachung der Mangelrügen aus dem abgetretenen Recht. Vielmehr müssen Sie sich in diesem Falle an eine Niederlassung des Lieferanten/Herstellers oder an diesen selbst wenden.

Nur wenn das Autohaus “um die Ecke” auch tatsächlich eine Niederlassung des Lieferanten/Herstellers ist, wäre es der richtige Adressat für die Mangelrügen.

Prüfen Sie daher sorgfältig, wem gegenüber Sie Mangelgewährleistung geltend machen.

In der Rechtsprechung zeichnet sich zwar ab, dass einige Gerichte dazu bereit sind, zu Lasten des Lieferanten/Herstellers einen Rechtsschein gelten zu lassen, der Kfz-Vertragshändler, der einer Niederlassung zum verwechseln ähnlich ist, handele in Vertretung des Lieferanten und letzterer müsse die Mangelrügen gegen sich gelten lassen.

Darauf sollten Sie sich jedoch nicht verlassen, sondern im Zweifel stets auch gleichzeitig den Lieferanten über die Mangelrüge informieren.

Rechtsanwalt für Mietrecht und Baurecht Hamburg
Claus W. Scheide