Die Pflicht zu Erhaltung eines Denkmales besteht nur, soweit dies zumutbar ist.
Urteil zur Zumutbarkeit:
Zur Zumutbarkeit führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999 in Anbetracht einer Entscheidung über die Versagung einer Abbrucherlaubnis wie folgt aus (Az. 1 BvL 7/91, Rdn. 84,85):
„Durch das Beseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226-248, Rdn. 84, 85 ).
Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung … erreicht werden.“
Fazit:
An die Annahme der Unzumutbarkeit werden danach von den Verwaltungsgerichten strenge Anforderungen gestellt. Unter anderem ist dazu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen, die sinnvollerweise bereits anlässlich der Erstellung eines Antrages beispielsweise auf Erteilung einer Abrissgenehmigung vorgenommen wird.
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Die denkmalrechtliche Wirtschaftlichkeitsberechnung kann entsprechend der Anlage 1 zur Ermittlung der Gesamtkosten gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) erfolgen (Vgl. beispielsweise Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2007, Az. 2 Bf 10/02, Rdn. 49).
Bei der Anpassung dieser Vorlage an die denkmalspezifischen Besonderheiten Ihres Objektes berate ich Sie gern und kann Ihnen dazu entsprechende Formulare zur Verfügung stellen.
Die Anlage 1 zur Ermittlung der Gesamtkosten gemäß § 5 Abs. 5 II. BV lautet wie folgt: