Baumängel gerichtlich sichern

Baumängel gerichtlich sichern

Wie Baumängel gerichtsfest sichern?

Oft stellt sich für Bauherren die Frage, wie sie Beweise einer mangelhaften Bauausführung rechtzeitig sichern, um später Ansprüche geltend machen zu können. Das Gutachten eines privat beauftragten Sachverständigen wird jedoch später als möglicherweise parteilich infrage gestellt.

Das selbstständige Beweisverfahren stellt eine gute Möglichkeit dar, kurzfristig zu einem Gutachten über Baumängel zu gelangen, dass nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt ist und damit eine gute Grundlage für eine einvernehmliche Erledigung der Auseinandersetzung bieten kann.

Im selbständigen Beweisverfahren wird auf Antrag einer Partei des Bauvertrages durch gerichtliche Anordnung ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt.

Nach § 485 Absatz 1 ZPO kann während oder außerhalb eines gerichtlichen Streitverfahrens auf Antrag einer Partei durch das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

Nach § 485 Absatz 2 ZPO kann – wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist – auch dann auf Antrag einer Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt werden, wenn die Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Sachmangels festgestellt wird. Das rechtliche Interesse besteht, wenn die Feststellungen der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen können.

Diese Voraussetzungen werden während oder auch nach Abschluss eines Bauvorhabens meist gegeben sein, so dass sich das selbständige Beweisverfahren als probates Mittel darstellt, rasch zu einer zwischen den Parteien verbindlichen Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse zu gelangen.

Dabei ist allerdings bereits bei der Antragstellung darauf Wert zu legen, präzise Beweisfeststellungen zur Disposition des Sachverständigen zu stellen, um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf der unzulässigen Beweisausforschung auszusetzen. Daher empfehle ich stets schon in diesem Verfahrensstadium mit sachkundiger Begleitung der Ursache der Mangelsituation nachzugehen.

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