Denkmalschutz

Denkmalschutz

Sie haben ein Schreiben vom Denkmalschutzamt erhalten:

Ihr Haus, in dem Sie seit langer Zeit leben, ist als Denkmal erkannt worden. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Im zunehmend als schneller empfundenen Wandel urbaner Lebensräums bietet das Denkmalschutzrecht die Möglichkeit, dem Bedürfnis Rechnung zu tragen,  bewahrenswertes für die Zukunft zu erhalten.

Gleichzeitig  stellt der Denkmalschutz aber eine Herausforderung für die Eigentümer einer Immobilie dar. Dies trifft insbesondere auf diejenigen zu, die bereits seit langer Zeit in dem betroffenen Objekt wohnen  und mehr oder minder unerwartet davon erfahren, dass die zuständige Gemeinde beabsichtigt, das Objekt zu schützen. Eine andere Situation ergibt sich, wenn Interessenten auf der Suche nach einem historischen Objekt sind, und bewusst die Situation eingehen, ein denkmalgeschütztes Gebäude zu erwerben.

Oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Erhaltung bzw. Instandhaltung eines Denkmales die Grenze zumutbarer Belastung des sozialgebundenen Eigentumes darstellt.

Dazu hatte Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 1999 (Az. 1 Bvl 7/91) erkannt, dass denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, mit Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar sind, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.

Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) der Freien und Hansestadt Hamburg regelt in § 7 Absatz 1 , dass Unzumutbarkeit insbesondere dann gegeben ist, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Dabei sind den Verfügungsberechtigten (z.B. Eigentümern) Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile, die sie in Anspruch nehmen können, anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Kosten für die Behebung baurechtswidriger Zustände des Gebäudes dürften daher nicht als Belastungen der Eigentümer zu berücksichtigen sein.

Aus der Unterschutzstellung eines Gebäudes ergeben sich für den Eigentümer/Verfügungsberechtigten eine ganze Reihen von Pflichten, die Inhalt und Schranken des Eigentumes aus Art. 14 GG bestimmen:

  • Erhaltungspflicht,
  • Auskunftspflicht und Anzeigepflicht,
  • Duldungspflicht,
  • Gewährung öffentlichen Zuganges,
  • Nutzungspflicht und Nutzungsbeschränkung,

Dafür gibt es Gründe, die sich aus der staatlichen Verpflichtung ergeben, Denkmäler, kulturelles, historisches und nationales Erbe zu schützen (Hammer in Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, B 4, Seite 62).

Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer Immobilie, die entweder schon unter Schutz gestellt wurde, oder für die eine Unterschutzstellung infrage kommt, stehen Rechte zur Verfügung, die sich aus den Denkmalschutzregelungen der Bundesländer sowie dem Verfassungsrecht ergeben. Dies können sein:

  • Anspruch auf Unterschutzstellung, Feststellung der Denkmaleigenschaft
  • Anspruch auf Schutz des eigenen Denkmals gegen Einwirkung Dritter (u.a. Umgebungsschutz),
    • als denkmalrechtliches Abwehrrecht des Erhaltungsverpflichteten,
    • als zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
  • Anspruch auf Beratung und Service,
  • Ansprüche auf Förderung und Steuervorteile,
  • Anspruch auf Entschädigung nach Enteignung,
  • Schadensersatzansprüche auf Beseitigung von Schäden, die dem Eigentümer oder sonstigen dinglichen Berechtigten an einem durch die Rechtsordnung geschützten und ihm zugehörenden Rechtsgut entstanden sind.

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