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Sie sind Eigentümer eines sanierungsbedüftigen Altbaues und überlegen, ob Sie den Mietern wegen beabsichtigter Sanierungsarbeiten kündigen können.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 (AZ: VIII. ZR 7/08) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter Wohnraum zwecks wirtschaftlicher Verwertung kündigen kann (sog. Verwertungskündigung).
Sachverhalt:
Mieter eines im Jahre 1914 errichteten und inzwischen stark sanierungsbedürftigen Gebäudes hatten sich gegen eine Kündigung Ihres Vermieters, der die Belegenheit im Jahre 2005 erworben hatte, gewandt und zunächst vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Der neue Eigentümer hatte den Mietern mit der Begründung zum 31. Januar 2006 gekündigt, das Haus abreißen zu wollen und auf dem Grundstück ein Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen errichten zu wollen. In zweiter Instanz hatte hingegen der Vermieter Erfolg. Die Mieter wurden zur Räumung verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Mieter Revision ein
Gründe:
Darauf hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass der Vermieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung berechtigt war. Die von dem Kläger geplante Errichtung eines neuen Gebäudes stelle nach Auffassung des BGH eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes dar, weil sie von vernünftigen und nachvollziehbareren Erwägungen getragen sei.
Eine vollständige Sanierung des bestehenden Hauses würde hingegen in Anbetracht des hohen Kostenaufwandes und der geringen Restnutzungsdauer unwirtschaftlich sein.
Daher, so führte der BGH weiter aus, würden dem Vermieter bei Fortsetzung der bestehenden Mietverhältnisse selbst bei einer Minnimalsanierung des Bestandes im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erhebliche Nachteile entstehen. Bei der Beurteilung des Begriffes “erhebliche Nachteile” hatte der BGH eine Abwägung des Bestandsinteresses der Mieter auf der einen Seite und des Verwertungsinteresses des Vermieters auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen. dabei ist der BGH davon ausgegangen, dass der Vermieter bei Fortbestand der Mietverhältnisse nur die Möglichkeit einer Minnimalsanierung gehabt hätte, obwohl der bauliche Zustand des Hauses nur eine umfassende Sanierung oder aber einen Abriss mit Neubau geboten hätte. demgegenüber würde eine Minnimalsanierung nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes führen. Eine umfassende Sanierung wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht möglich gewesen, da diese von einer Entkernung des Hauses abhängig wäre, die ebenfalls einen Auszug der Mieter nötig machen würde.
Fazit:
Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte von Vermietern sanierungsbedürftiger Häuser, die eine Verwertungskündigung erwägen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt derzeit nur in Form einer Pressemitteilung vor. Es dürfte daher das Vorliegen des vollständigen Urteiles abzuwarten sein, um anhand der Einzelheiten des Falles ihre Auswirkungen präzise einschätzen zu können.