Stolperfalle Nacherfüllung / Nachbesserung

Stolperfalle Nacherfüllung / Nachbesserung

Die tägliche anwaltliche Praxis zeigt allerdings, dass eine Gefahr besteht, in der Nachbesserungsphase die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen aus dem Auge zu verlieren und rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der eigenen Ansprüche zu ergreifen. Die Rahmenbedingungen ergeben sich aus

  • der laufenden Verjährungsfrist,
  • der Notwendigkeit, zu überprüfen, ob ergriffene Nacherfüllungsmaßnahmen erfolgreich sind,
  • den rechtlichen Anforderungenan die Mangelrüge sowie
  • die Mitwirkungspflichten bzw. wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien bei der Abwicklung der Nacherfüllung.

So wird oftmals bereits übersehen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen und dafür einerseits die bloße Mangelrüge nicht ausreicht und andererseits das ergreifen verjährungshemmende Maßnahmen durchaus gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann und keinesfalls „auf den letzten Drücker“ erfolgen kann.

Um die Verjährung richtig hemmen zu können, müsste Klage erhoben werden oder ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet werden oder gegebenenfalls Mahnbescheid eingereicht werden. In Hamburg kann auch, was wenig bekannt zu sein scheint, ein Güteantrag bei der öffentlichen Rechtsauskunft gestellt werden.

Aber jede der genannten Maßnahmen muss vorbereitet werden. Das trifft insbesondere auf die Klage sowie das selbständige Beweisverfahren zu, da in beiden Verfahren die sachlich richtigen Anträge zu stellen sind, was nur gelingen kann, wenn man bereits zuvor relativ genau weiß, welche Mängel bestehen und was die Mangelursache ist. Diese Informationen erhält man unter Umständen erst durch ein außergerichtliches Sachverständigengutachten, was seinerseits auch gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Daher ist es gut möglich, dass allein für die Vorbereitung einer verjährungshemmenden Maßnahme eine Zeit von zwei bis zu sechs oder acht Monaten einkalkuliert werden muss.

Daher ist es während des Nachbesserungsverfahrens unerlässlich, diesen Zeitraum einzukalkulieren und rechtzeitig die entsprechenden Weichen zu stellen.

Foto: Erwin Wodicka – fotolia