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Zum Begriff des „Verbrauchers“ im Sinne des § 13 BGB sind folgende Entscheidungen des BGH zu beachten:
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2005 (Az. III ZB 36/04) zur Verbrauchereigenschaft ausgeführt, Verbraucher sei eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Aus dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO) sei die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Es käme demnach darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten oder dem gewerblich beruflichen Bereich zuzuordnen ist.
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Falls eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so käme nach dem Urteil des BGH vom 30. September 2009 (Az. VIII ZR 7/09) eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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In seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (Az. VIII ZR 110/06) hatte der BGH zur Beweislast ausgeführt, dass der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, im Streitfall darlegen und beweisen müsse, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat.