Kündigung des Händlervertrages

Rechtsgrundlage:

Das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller bzw. Importeur und Kfz-Händler stellt eine sog. Vertikale Kartellvereinbarung dar und unterliegt daher ganz besonderen Regelungen, die sich nur zum Teil originär aus dem deutschen Zivilrecht ergeben. Vielmehr spielen europarechtliche Regelungen eine entscheidende Rolle, die zudem auch noch einem regelmäßigem Wandel unterliegen.

Es handelt sich um folgende Regelungen:

a.    EG-Vertrag

Artikel 81
(ex-Art. 85)

(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

– Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

b.    Kfz-GVO

Artikel 3

(Allgemeine Voraussetzungen)

(4) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass in der vertikalen Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt vorgesehen ist, dass der Lieferant eine Vereinbarung nur schriftlich kündigen kann und die Kündigung eine ausführliche Begründung enthalten muss, die objektiv und transparent ist, um einen Lieferanten daran zu hindern, eine vertikale Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt wegen Verhaltensweisen zu beenden, die nach dieser Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfen.

(5) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass die vertikale Vereinbarung eines Herstellers von neuen Kraftfahrzeugen mit einem Händler oder einer zugelassenen Werkstatt

a) eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren hat und sich die Vertragsparteien verpflichten, eine Nichtverlängerung mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen oder

b) unbefristet ist und die Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren vereinbaren; diese Frist verkürzt sich in folgenden Fällen auf mindestens ein Jahr:

i) Der Lieferant hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, oder

ii) für den Lieferanten ergibt sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.

(6) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass in der vertikalen Vereinbarung für jede der Vertragsparteien das Recht vorgesehen ist, bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter (§ 1032 ZPO) anzurufen. Die Meinungsverschiedenheiten können sich u. a. auf Folgendes beziehen:

a) Lieferverpflichtungen,

b) die Festsetzung oder das Erreichen von Absatzzielen,

c) Bevorratungspflichten,

d) die Verpflichtung zur Bereitstellung oder Nutzung von Fahrzeugen für Ausstellungszwecke und Probefahrten,

e) die Voraussetzungen für den Mehrmarkenvertrieb,

f) die Frage, ob das Verbot des Tätigwerdens von einem nicht zugelassenen Standort aus die Möglichkeiten der Ausweitung des Geschäfts des Händlers von anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen beschränkt, oder

g) die Frage, ob die Kündigung einer Vereinbarung aufgrund der angegebenen Kündigungsgründe gerechtfertigt ist. Von dem in Satz 1 genannten Recht unberührt bleibt das Recht der Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen.

c.    ZPO

§ 1032 (Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht)

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

d.    § 307 BGB

Händlervertragsklauseln, die die Wettbewerbsfreiheit der Händler einschränken – das trifft für die beanstandeten Klauseln bis auf zwei Ausnahmen, die Klauseln über die Vergütung von Gewährleistungsarbeiten und die Konzernverrechnungsklausel, zu – sind daher zugleich gemäß § 307 BGB, § 9 AGBG unwirksam, soweit sie den Händlern Beschränkungen auferlegen, die nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sind.

Wirksamkeit der Kündigung:

a.    Prüfung der formellen Wirksamkeit

Die formellen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung erschöpfen sich eigentlich nur darin, das die Kündigung als so genannte Gestaltungserklärung schriftlich erfolgen muss, von dem Erklärung befugten Organen des Herstellers oder Lieferanten ausgesprochen worden ist und den korrekten Adressaten zugestellt worden ist.

Insofern lohnte sich zu überprüfen, ob der auf der Gegenseite erklärende tatsächlich dazu befugt gewesen ist, nach außen hin verbindlich für den Hersteller oder Importeure tätig zu sein. Sollte die Kündigung durch einen Vertreter erklärt worden sein, sollte im Hinblick auf die Regelung des §§ 174 BGB überprüft werden, ob die Bevollmächtigung des Vertreters ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. Hier zu wehren der Erklärung eine Originalvollmacht beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Vertreter zur Abgabe gerade derjenigen Erklärung, die abgegeben worden ist, befugt ist. Sollte eine entsprechende Vollmacht nicht beigefügt sein, könnte die Kündigung unverzüglich unter Hinweis unzureichender Nachweises der Bevollmächtigung zurückgewiesen werden, was zur Folge hätte, dass die Kündigung nicht wirksam geworden wäre.

Zu erwarten wäre dann natürlich, dass die Gegenseite die Erklärung erneut ausspricht und dabei die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachweist. Hiermit hätte man also lediglich nur eine gewisse Zeit gewonnen.

So weit in Artikel 3 Absatz 4 der Kfz-GVO ein Begründungserfordernis normiert worden ist, stellt dies leider keinen frommen Kriterium dar, dass bei Missachtung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen würde. Der Hersteller oder Importeuren kann daher eine Kündigung zunächst auch ohne eine Begründung aussprechen.

Ähnlich allerdings wie er mit der deutschen Dienstrecht hat aber der Händler gegenüber den Hersteller einen Anspruch auf Bekanntgabe der Kündigungsgründe, der auch vor dem Schiedsgericht bzw. vor dem ordentlichen Gericht durchgesetzt werden kann. Die vorgenannte Regelung in der Kfz-GVO dürfte sich daher darin erschöpfen, eine Begründungsobliegenheit des Herstellers oder Importeurs zu normieren.

Daraus ergibt sich letztlich auch, dass sich der Hersteller oder Importeuren schadensersatzpflichtig macht, wenn er in der Kündigung Kündigungsgründe, die schlüssig Antrag fähig sind, nicht mitteilte und dies erst auf Inanspruchnahme vor dem Schiedsgericht oder dem ordentlichen Gericht und unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe tut. Dann kann der Händler an weiteren Gerichtskosten als Schadensersatz gegenüber dem Hersteller geltend machen.

b.    Prüfung der materiellen Wirksamkeit

wesentliche Voraussetzung für die materielle Wirksamkeit ist, dass dem Hersteller oder Importeuren Kündigungsgründe zur Seite stehen. Insofern schreibt die Kfz-GVO lediglich vor, dass Händlerverträge, um in den Genuss der Freistellung vom Kartellverbot zukommen, eine Regelung enthalten müssen, dass die Gründe objektiv und transparent sein müssen.

Insofern hat sich in der deutschen Rechtsprechung gezeigt, dass die Gerichte sich im Einzelfall sehr dezidierten damit auseinander setzen, ob die Begründung des Herstellers in sich schlüssig ist, auf bloß objektiven Kriterien beruht und beweisbar ist. Nur wenn es dem Hersteller gelingt, die Gründen lückenlos transparent zu machen, wird er danach vor Gericht Erfolg haben.

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