Die Zuspitzung auf dem Wohnungsmarkt in den Ballungszentren hat inzwischen dazu geführt, dass sich Mietproblematiken aus Sicht des Mieters häufig als existenzielle Fragestellungen erweisen. Dies ist für beide Vertragsseiten langfristig gesehen problematisch.
Als besonderes Spannungsfeld hat sich in meiner Beratung die politische gewollte energetische Modernisierung von Wohnraum erwiesen. Aus den Vorgaben des Energieeinspargesetzes (EnEG) ergeben sich für Vermieter wirtschaftliche Zwänge einserseits und für Mieter andererseits u.U. Verdrängungsprozesse, die eine neue Belastungsprobe für gewachsene Sozialstrukturen und damit letztendlich auch einer homogenen Entwicklung urbaner Räume darstellen. Die Regelungen des Wohnraummietrechtes scheinen in den §§ 554 bis 559 b BGB, was die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt, nur wenig Instrumentarien zur Verfügung zu stellen, das Spannungsverhältnis aufzulösen.
Daher erweist sich eine rechtzeitige Information über den Ablauf des Modernisierungsverfahrens sowohl für den Vermieter als auch den Mieter als unerlässlich, um die Energieeinsparanforderung angemessen umsetzen zu können.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass viele Mieter oft erst reagieren, wenn die Baumaßnahmen bereits begonnen worden sind oder gar erst, wenn der Vermieter nach Durchführung der Maßnahme die Miete erhöhen möchte.
Dabei ist es dringend geboten, bereits mit Erhalt des Schreibens des Vermieters über die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme Entscheidungen den Fortbestand des Mietverhältnisses betreffend zu treffen.
Hierzu ist es nötig, über die