Mit der Regelung des § 559 Abs. 4 Nr. 1 BGB hat der Gesetzgeber den Härtegrund der Mieterhöhung dahingehend eingeschränkt, als dass die zu erwartende Erhöhung der Miete dann nicht als Härte zu berücksichtigen ist, wenn die betreffende Wohnung lediglich in einen Zustand versetzt werden soll, der allgemein üblich ist. Damit will der Gesetzgeber bezwecken, dass der Mieter Modernisierungen, die einem allgemeinen Standard entsprechen, nicht behindern soll.
Damit erweist sich diese Vorschrift möglicherweise als Kernproblem in dem Spannungsverhältnis zwischen energetischer Modernisierung des Wohnungsbestandes einerseits und dem Schutz gewachsener Sozialstrukturen andererseits.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei von einem allgemein üblichen Zustand auszugehen, wenn der beabsichtigte Zustand bei der überwiegenden Zahl von Mieträumen in Gebäuden gleichen Alters innerhalb der betreffenden Region angetroffen wird. Die Grenze ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bei mindestens zwei Drittel zu ziehen. Dies bedeutet so schön bezogen auf Hamburg, das wenn zwei Drittel der Wohnung einer bestimmten Baualtersgruppe zum Beispiel der sehr hohen Anzahl von Mietwohnungen aus den siebziger Jahren energetisch modernisiert worden sind, werden die Mieter des restlichen Wohnungsbestandes dieser Baualtersgruppe sich nicht mehr auf den Härtegrund der zu erwartenden Mieterhöhung berufen können, was sicherlich häufig dazu führen wird, dass die betreffenden Mieter, soweit sie sich dann die Wohnung nicht mehr leisten können, schlicht verdrängt werden.
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