Das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung der Wohnverhältnisse hat eher eine nachrangige Bedeutung, da bauliche Maßnahmen, die die Wohnungen selbst betreffen schon meist Gebrauchswerterhöhungen nach der ersten Alternative darstellen und daher schon aus diesem Grunde Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 559 BGB sind.
Unter den Begriff der Verbesserung der Wohnverhältnisse fallen daher in erster Linie die Anlage und der Ausbau von öffentlichen Gemeinschaftsanlagen, wie z.B. Grünanlagen, Gemeinschaftsräumen und Kinderspielplätze.