Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichtes des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag. BGH Urteil vom 22. Dezember 2003 (Az. VIII ZR 81/03):
Nachdem der BGH in seiner oben genannten Grundsatzentscheidung festgestellt hat, dass ein befristeter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung möglich ist, hatte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 06. April 2005 (BGH – VIII ZR 27/04) mit der Frage zu befassen, wie lange der Ausschluss höchstens wirken darf. Der BGH hat die Obergrenze auf vier Jahre bestimmt und im Wesentlichen zur Begründung auf die Regelung zur Staffelmietvereinbarung verwiesen.