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Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 (Az. VIII ZR 19/05):
Nach Auffassung des BGH stelle eine Abweichung des Kraftstoffverbrauches eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben nur eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar, für die gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt vom Vertrage ausgeschlossen ist.
Dies begründet der BGH mit seiner, vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, herausgebildeten Rechtsprechung zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Danach stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergebe sich eindeutig, dass § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den früheren Fällen des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Anwendung finden solle, so dass die hierzu entwickelte Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, herangezogen werden könne.