Rückabwicklung (Wandlung) von Kfz-Kaufverträgen

Rückabwicklung (Wandlung) von Kfz-Kaufverträgen

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Im Zuge immer kürzer werdender Modellfrequenzen erweisen sich heute auch Neufahrzeuge oft als mangelhaft.

Zumeist hängt dies entweder mit Fertigungs- oder Transportfehlern zusammen oder aber mit konstruktiven Mängeln, die die gesamte Serie betreffen. In allen Fällen kann eine Rückabwicklung (früher Wandlung genannt) des Vertrages die einzige Möglichkeit sein, eine wirtschaftliche Lösung zu finden.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zumeist zunächst der Weg der Nachbesserung beschritten werden muss und erst bei dessen Fehlschlagen manchmal auch bloß eine Minderung des Kaufpreises ausreicht, um einen vernünftigen Interessenausgleich zu erreichen. In schwerwiegenden Fällen und soweit der Mangel im Sinne des Gesetzes erheblich (siehe zur Erheblichkeit …) ist, kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages die einzige Möglichkeit sein. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages stellt allerdings sozusagen die „große wirtschaftliche Lösung“ dar und ist daher mit gewissen Tücken behaftet, die der Verbraucher bedenken sollte, falls er im sehr zu verstehenden Ärger über das unzureichend funktionierende Fahrzeug, den Wagen schlicht nicht mehr will.

Die Schwierigkeiten ergeben sich zum einen manchmal aus der vertraglichen Konstellation aber sehr oft auch aus dem Zeitablauf seit Kauf des Fahrzeuges. Meistens sind die Parteien des Kaufvertrages nämlich begrüßenswerter Weise dazu geneigt, eine pragmatische Lösung zu suchen: Der Käufer wendet sich an den Verkäufer und bittet um Nachbesserung. Dieser bemüht sich zumeist die gerügten Mängel zu beheben. Soweit jedoch die Nachbesserungsversuche sich über einen langen Zeitraum erstrecken oder aber Nachbesserungsversuche hinsichtlich einer Vielzahl von Mängeln ergriffen werden, kann eine Rückabwicklung wegen des Kaufvertrages für beide Parteien risikoreich werden.

Dabei zeigt sich oftmals auf Seiten des Verkäufers eine deutlich abnehmende Bereitschaft, auf die Rügen des Käufers einzugehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Verkäufer bis dahin oft schon – ohne in irgendeiner Weise daran zu verdienen – diverse Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen hat. Der Wert der Arbeiten übersteigt meist den Betrag der Händlerspanne. Für den Käufer stellt sich unter Umständen eine Verjährungsproblematik aber auch die Schwierigkeit, dass er im Rahmen der Rückabwicklung nur ein älteres Fahrzeug – gegebenen Falls mit hoher Laufleistung – zurück geben kann, weswegen er nicht den vollen Kaufpreis zurück erhalten wird.

 

Rechtliche und wirtschaftliche Risiken im Einzelnen:

Der Neuwagenkäufer, der Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, muss mit einer zweijährigen Verjährungsfrist rechnen, die mit Abnahme des Fahrzeuges zu laufen beginnt. Dieser Zeitraum ist, wie die Erfahrung zeigt, häufig schnell abgelaufen, ohne dass eine Lösung des Problemes gefunden ist, sodass eilig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen, so zum Beispiel Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder aber Klageerhebung. Zu Gunsten des Verbrauchers spricht zwar eine sechsmonatige Beweisvermutung, nach der widerlegbar vermutet wird, dass Mängel, die im Rahmen von sechs Monaten nach Abnahme des Fahrzeuges festgestellt worden sind, auch zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Begründung eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers vorhanden geworden sind, nämlich zum Zeitpunkt der Abnahme des Fahrzeuges. Diese Beweisvermutung kann der Verkäufer versuchen zu entkräften, indem er den direkten Gegenbeweis erbringt, dass er dem Käufer ein einwandfreies Fahrzeug überlassen hat. Hierzu lassen sich die Verkäufer heutzutage oft eine umfangreiche Checklist vom Käufer unterzeichnen.

Daneben stellt aber auch häufig die hohe Laufleistung eines zurückzugebenden Fahrzeuges ein Problem für den Käufer dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Laufleistung Maßstab für die Bemessung der so genannten Gebrauchsvorteile, die der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen hat. Der Käufer, kann dem Verkäufer, da er gerade mit dem Fahrzeug gefahren ist, dieses also benutzt hat, nicht dasjenige Fahrzeug zurückgeben, das er erhalten hat. Dieser Wert- oder Substanzverlust muss der Käufer dem Verkäufer ersetzen.

In wirtschaftlicher Hinsicht sollte der Käufer daher, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, sorgfältig berechnen, ob er einen Kaufpreis zurückerhält, der ihn in einen Stand versetzt, ein Fahrzeug zu kaufen, das von der Laufleistung her demjenigen entspricht, das er zurück gegeben hat. Hier kann es unter Umständen erhebliche Differenzen geben, zumal in derartigen Fällen oft die Neigung besteht, einen Neuwagen zu kaufen, der natürlich deutlich teurer sein dürfte.

Die Gebrauchsvorteile werden berechnet, in dem tatsächliche Laufleistung und Bruttokaufpreis im Verhältnis zu der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gesetzt werden. Als Beispiel mag die folgende Berechnung dienen:

 

Fallbeispiel für Neuwagenkauf:

  • Bruttokaufpreis: 40.000,00 €
  • Laufleistung beim Käufer: 35.000 km
  • Voraussichtliche Gesamtlaufleistung: 150.000 km

(40.000,00 € X 35.000,00 km) / 150.000 km = 9.333,33 €

  • Gebrauchsvorteile: 9.333,33 €
  • Rückgewähranspruch: 30.666,67 € (Bruttokaufpreis – Gebrauchsvorteile)

Fallbeispiel für Gebrauchtwagenkauf:

  • Bruttokaufpreis: 25.000,00 €
  • Laufleistung beim Käufer: 10.000 km
  • Voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich gefahrener Kilometer z.B.: 150.000 – 80.000): 70.000 km

(25.000,00 € X 10.000,00 km) / 70.000 km = 3.571,42 €

  • Gebrauchsvorteile: 3.571,42 €
  • Rückgewähranspruch: 21.428,58 € (Bruttokaufpreis – Gebrauchsvorteile)