Welche Folgen hat die Manipulation der Fahrzeugsoftware für den Kunden?
Sowohl der Käufer eines Neufahrzeuges als auch der Gebrauchtwagenkäufer kann Gewährleistungsansprüche haben, weil durch die manipulierte Software dem Kaufgegenstand bereits schon die vereinbarte Beschaffenheit fehlt oder aber die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendung.
Um zumindest im Sinne des § 434 Absatz 1 Ziffer 2 BGB mangelfrei zu sein, muss ein Kraftfahrzeug allen Beanspruchungen genügen, denen es im Rahmen des gewöhnlichen Gebrauches ausgesetzt ist. Es muss daher in allen üblichen Verkehrssituationen stets betriebsbereit und verkehrssicher sein. Daran kann es auch fehlen, wenn der Zustand des Fahrzeuges zwar einen technischen Betrieb ermöglicht, aber auf Grund der rechtlichen Beziehung des Zustandes zu Umständen die außerhalb des Wagens liegen, nicht betrieben werden darf.
Soweit ein Kraftfahrzeug nicht die gesetzlich vorgeschrieben Abgaswerte einhält, muss bei der Hauptuntersuchung (HU) die Prüfplakette verweigert werden und kann durch die Zulassungsbehörde sogar der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt oder beschränkt werden. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. Sobald sich die Prüfverfahren auf die Softwaremanipulation eingestellt haben und die tatsächlichen Abgaswerte zu Tage treten sollten, wäre ein Betrieb der betreffenden Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr jedenfalls ab der jeweils nächsten HU rechtlich nicht mehr möglich.
Der Mangel des Fahrzeuges berechtigt zunächst zur Nacherfüllung und bei Fehlschlagen auch des zweiten Versuches der Nacherfüllung u.U. zur Rückabwicklung (früher Wandlung) des Kaufvertrages, wenn der Mangel wesentlich im Sinne des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist. Ob der Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, hängt auch von den Kosten ab, die für dessen Behebung aufgewandt werden müssen. (Hierzu im Einzelnen …) Da allerdings derzeit noch nicht klar ist, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Mangel zu beheben – ob eventuell ein Software-Update ausreicht oder doch Bauteile ausgetauscht werden müssen – ist vor Erklärung eines Rücktrittes vom Kaufvertrage zu klären, wie eine Reparatur erfolgen kann und welche Kosten sie zur Folge hat.
Auch wenn die von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge technisch betriebsbereit und verkehrssicher sind, müssen die betroffenen Halter sich vor der nächsten HU um Klärung der Problematik kümmern, da sie dazu verpflichtet sind ihre Fahrzeuge in gesetzmäßiger Weise zu betreiben. Daher stellt sich die Frage, ob sich derjenige, der ein Fahrzeug der betroffenen Baureihen in Kenntnis der Softwaremanipulation bei der HU vorstellt, des Vorwurfes der Täuschung aussetzt, wenn er nicht über die Manipulation aufklärt. Eine Ähnliche Problematik dürfte sich beim Weiterverkauf des Fahrzeuges stellen. Hier könnte den Verkäufer die Verpflichtung treffen, u.U. sogar ungefragt über den Mangel aufzuklären.