Abweichung des Kraftstoffverbrauchs

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Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 (Az. VIII ZR 19/05):

Nach Auffassung des BGH stelle eine Abweichung des Kraftstoffverbrauches eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben nur eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar, für die gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt vom Vertrage ausgeschlossen ist.

Dies begründet der BGH mit seiner, vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, herausgebildeten Rechtsprechung zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Danach stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergebe sich eindeutig, dass § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den früheren Fällen des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Anwendung finden solle, so dass die hierzu entwickelte Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, herangezogen werden könne.

Rechtsanwalt für Mietrecht und Baurecht Hamburg
Claus W. Scheide