Rechte beim Gebrauchtwagenkauf

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (AZ: VIII. ZR 251/06) mit der Frage zu befassen, ob eine Klausel in einem Vertrag über Reparaturkostengarantie wirksam ist, die eine Leistungsfreiheit für den Fall vorsieht, dass der Garantienehmer vom Hersteller des jeweiligen Fahrzeuges vorgeschriebene oder empfohlene Richtlinien über Wartungs-, Inspektions-, und Pflegearbeiten nicht vorgenommen hat.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Juni 2003 bei einem Händler einen Geländewagen gekauft, der rund 71.000 km gelaufen war. Der Kläger schloss gleichzeitig mit der Beklagten einen Vertrag über eine Reparaturkostengarantie ab, der die oben benannte Klausel enthielt. Als ca. acht Monate später – Anfang 2004 – ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat (erhöhtes Achsialspiel) wies der Tacho des klägerischen Fahrzeuges fast 87.000 km aus, womit der Kläger das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um lediglich 827 km überschritten hatte.

Obwohl ungeklärt blieb, ob die Überschreitung dieses Intervalls für den Kurbelwellenschaden ursächlich geworden ist, lehnte die Beklagte eine Leistung aus der Reparaturkostengarantie mit der Begründung ab, der Kläger habe das vorgeschriebene Intervall überschritten, weswegen sie, die Beklagte, von der Leistung frei sei.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unwirksam ist, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies begründete der BGH damit, die Klausel würde die Leistungspflicht des Garantiegebers ohne Rücksicht darauf ausschließen, ob die Überschreitung des Wartungsinnerfalles für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (Gebrauchtwagenkäufers) dar.

Die Beklagte hatte dem entgegengehalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Dies ließ der BGH mit der Begründung nicht gelten, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit könne der Garantiegeber den Kunden auferlegen. Dadurch könne der Garantiegeber der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

Fotos: ebraxas – Fotolia, ©Eigens – stock.adobe.com